wesen wäre, kann angesichts der weiteren Ausführungen offenbleiben. Immerhin sind auch bei einem unentschuldigten Fernbleiben eines Arbeitnehmers von der Arbeit – wie ganz allgemein bei der Beurteilung des vorgeworfenen Fehlverhaltens – die Umstände des Einzelfalls zu betrachten und verbietet sich eine schematische Fallbeurteilung (BGE 142 III 579 E. 4.2, 108 II 301 E. 3b). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz stellte ferner fest, der Kläger bestreite nicht, für die G._____ GmbH gemäss den Angaben in der Klageantwort Ziff. 3 (act. 22 ff.) tätig -8-