Ob dieses Verhalten bereits für sich allein geeignet war, einen Grund für eine fristlose Kündigung zu setzen – wie es die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.2) und die Beklagte (Berufungsantwort Rz. 93) annehmen – oder ob aufgrund der relativ kurzen Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses bei einer ordentlichen Kündigung von etwas mehr als zweieinhalb Monaten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2) nicht doch eine Verwarnung mit ordentlicher Kündigung und der Anweisung, die restliche Arbeitszeit im Büro und nicht mehr im Home-Office zu leisten, wofür es keiner andauernden Überwachung des Klägers bedurft hätte, als milderes Mittel zumutbar ge-