3.1.2. Hiergegen bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte habe diesbezüglich ein konkurrenzierendes Verhalten des Klägers nicht aufzeigen können (Berufung Ziff. B/2.2). Damit argumentiert der Kläger indessen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz warf dem Kläger hinsichtlich der J._____ AG in Liquidation (heute: gelöscht) gerade kein konkurrenzierendes Verhalten vor, sondern den Umstand, wonach der Kläger entgegen seiner Angabe, für die Beklagte im Home-Office zu arbeiten, für die J._____ AG tätig gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Kläger im Berufungsverfahren einzig seine vorinstanzlichen (vgl. act.