fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf seine Berufung grundsätzlich nichts entgegen. 1.2. Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf den klägerischen Antrag 1, es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen seien. Nach Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt nämlich jenes Gericht die Vollstreckbarkeit – nicht etwa die Rechtskraft –, das den zu vollstreckenden Entscheid gefällt hat, vorliegend also das Bezirksgericht Baden. Das Obergericht ist hierfür funktional nicht zuständig.