2.3. Mit Replik vom 14. Juni 2021 bzw. Duplik vom 27. August 2021 hielten die Parteien an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren fest. 2.4. 2.4.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. August 2022 vor dem Bezirksgericht Baden, Arbeitsgericht, wurden die Parteien befragt. -3- 2.4.2. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 12. Juni 2023 wurden die beiden Zeugen D._____ und E._____ befragt und hielten die Parteien ihre Schlussvorträge. 2.5. Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Baden, Arbeitsgericht: