3. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine pönale Entschädigung in der Höhe von 3 Monatslöhnen, ausmachend CHF 37'500.00, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 11. Februar 2020 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein korrektes und wohlwollendes Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: […]. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 2.2. Mit Klageantwort vom 25. März 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit auf diese eingetreten werden könne.