" 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von brutto CHF 30'785.65 aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung (ausstehendes Gehalt für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis am 30. April 2020, zuzüglich Ferienguthaben, zuzüglich nicht gerechtfertigter Lohnabzug) zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 11. Februar 2020 zu bezahlen. 2. Der geforderte Betrag gemäss Ziffer 1 reduziert sich um die ausgewiesen einbezahlten Sozialabgaben und gegebenenfalls infolge Legalzession an die zuständige Arbeitslosenversicherungskasse.