Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.55 (OZ.2021.3) Entscheid vom 26. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger schloss mit der Beklagten am 9. Dezember 2015 einen Arbeits- vertrag als […] und […] C._____ mit Arbeitsbeginn per 1. Januar 2016 (Kla- gebeilage 2). Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos (Klagebeilage 5). 2. 2.1. Mit Klage vom 15. Januar 2021 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Ba- den, Arbeitsgericht, folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von brutto CHF 30'785.65 aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung (ausstehendes Gehalt für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis am 30. April 2020, zuzüglich Ferienguthaben, zuzüglich nicht gerechtfertigter Lohn- abzug) zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 11. Februar 2020 zu be- zahlen. 2. Der geforderte Betrag gemäss Ziffer 1 reduziert sich um die ausgewie- sen einbezahlten Sozialabgaben und gegebenenfalls infolge Legalzes- sion an die zuständige Arbeitslosenversicherungskasse. 3. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine pönale Entschädigung in der Höhe von 3 Monatslöhnen, ausmachend CHF 37'500.00, zuzüg- lich Verzugszins zu 5 % seit dem 11. Februar 2020 zu bezahlen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein korrektes und wohl- wollendes Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: […]. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 2.2. Mit Klageantwort vom 25. März 2021 beantragte die Beklagte die kosten- fällige Abweisung der Klage, soweit auf diese eingetreten werden könne. 2.3. Mit Replik vom 14. Juni 2021 bzw. Duplik vom 27. August 2021 hielten die Parteien an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren fest. 2.4. 2.4.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. August 2022 vor dem Bezirksge- richt Baden, Arbeitsgericht, wurden die Parteien befragt. -3- 2.4.2. Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 12. Juni 2023 wur- den die beiden Zeugen D._____ und E._____ befragt und hielten die Par- teien ihre Schlussvorträge. 2.5. Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 erkannte das Bezirksgericht Baden, Ar- beitsgericht: " 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 6'763.10 nebst Zins zu 5 % seit 11. Februar 2020 zu bezah- len. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit dem folgenden Wortlaut auszustellen: […]. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 5'500.00 b) den Kosten der Beweisführung Fr. 278.70 c) der Pausale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 Total Fr. 6'078.70 Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Sie werden mit sei- nem Vorschuss bzw. der bereits bezahlten Pauschale für das Schlich- tungsverfahren verrechnet. Der Kläger hat dem Gericht Fr. 278.70 nachzuzahlen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 14'227.90 (inkl. MWST von Fr. 1'017.20) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 26. August 2024 zugestellten, vollständig begründe- ten Entscheid erhob der Kläger am 25. September 2024 fristgerecht Beru- fung mit den Anträgen: " 1. Es sei festzustellen, dass Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bezirks- gerichts Baden vom 12. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Ziffern 3., 4., und 5. des Entscheids des Bezirksgerichts Baden vom 12. Juni 2023 seien aufzuheben. -4- 3. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von brutto CHF 23'550.10 aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung für ausstehendes Gehalt, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 11. Februar 2020 zu bezahlen. 4. Der geforderte Betrag gemäss Ziffer 3 reduziert sich um die ausgewie- sen einbezahlten Sozialabgaben. 5. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine pönale Entschädigung in der Höhe von 3 Monatslöhnen, ausmachend CHF 37'500.00, zuzüg- lich Verzugszins zu 5 % seit dem 11. Februar 2020 zu bezahlen. 6. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Erstinstanzlich beantragte, aber abgewiesene Beweisanträge seien wie folgt nachzuholen: 7. Es sei Herr F._____, G._____ GmbH, mit Sitz in Q._____, […] H._____, […], als Zeuge einzuvernehmen. 8. Es sei Herr I._____, […] als Zeuge einzuvernehmen. 9. Eventualiter: Die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –" 3.2. Mit Berufungsantwort vom 15. November 2024 beantragte die Beklagte, die Berufung und die noch rechtshängige Klage seien kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist dort teilweise unterlegen, sodass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Min- deststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem auch die Frist- und Formvorschriften von Art. 311 ZPO eingehalten sind und der Kläger auch den Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) -5- fristgerecht geleistet hat, steht einem Eintreten auf seine Berufung grund- sätzlich nichts entgegen. 1.2. Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf den klägerischen An- trag 1, es sei festzustellen, dass die Dispositivziffern 1 und 2 des angefoch- tenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen seien. Nach Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt nämlich jenes Gericht die Vollstreckbarkeit – nicht etwa die Rechtskraft –, das den zu vollstreckenden Entscheid gefällt hat, vorlie- gend also das Bezirksgericht Baden. Das Obergericht ist hierfür funktional nicht zuständig. 2. 2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstin- stanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzuset- zen (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Be- rufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Be- zeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf wel- che sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wie- derholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser be- reits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundes- gerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar 2019 E. 1.2; REETZ, a.a.O.; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vi- scher [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O.; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass mit der Berufung ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt wird. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene -6- Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei aus- gewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erst- instanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssach- verhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Ent- scheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Begründung der Beru- fung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid bezie- hen. Sie muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Berufungs- instanz sie mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (Urteil des Bundes- gerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4 m.w.N.). Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Die Rechtsmittelinstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellen- den tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Par- teien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann des- halb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trägt (Urteil des Bundesge- richts 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). -7- 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe gegenüber der Beklagten mehrfach, d.h. am 5. Januar 2018, am 17. Januar 2018 und am 27. Juni 2019 ange- geben, er würde im Home-Office arbeiten, während er – ohne Absprache mit der Beklagten – in Tat und Wahrheit für die J._____ AG in Liquidation (heute: gelöscht) tätig gewesen sei und sich dabei in R._____ und im Aus- land (S._____, T._____) aufgehalten habe. Hierdurch sei das Vertrauens- verhältnis massiv beeinträchtigt worden. Bereits dieses Verhalten sei als schwere Treuepflichtverletzung zu qualifizieren (angefochtener Entscheid E. 4.1 und 5.2). 3.1.2. Hiergegen bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte habe dies- bezüglich ein konkurrenzierendes Verhalten des Klägers nicht aufzeigen können (Berufung Ziff. B/2.2). Damit argumentiert der Kläger indessen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz warf dem Kläger hinsicht- lich der J._____ AG in Liquidation (heute: gelöscht) gerade kein konkurren- zierendes Verhalten vor, sondern den Umstand, wonach der Kläger entge- gen seiner Angabe, für die Beklagte im Home-Office zu arbeiten, für die J._____ AG tätig gewesen sei. Hinzu kommt, dass der Kläger im Beru- fungsverfahren einzig seine vorinstanzlichen (vgl. act. 46) und von der Vo- rinstanz abgehandelten Ausführungen wiederholt, sodass keine ausrei- chende Berufungsbegründung vorliegt. Ob dieses Verhalten bereits für sich allein geeignet war, einen Grund für eine fristlose Kündigung zu setzen – wie es die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.2) und die Beklagte (Berufungsantwort Rz. 93) annehmen – oder ob aufgrund der relativ kurzen Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses bei einer ordentlichen Kündigung von etwas mehr als zweieinhalb Monaten (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2) nicht doch eine Verwarnung mit or- dentlicher Kündigung und der Anweisung, die restliche Arbeitszeit im Büro und nicht mehr im Home-Office zu leisten, wofür es keiner andauernden Überwachung des Klägers bedurft hätte, als milderes Mittel zumutbar ge- wesen wäre, kann angesichts der weiteren Ausführungen offenbleiben. Im- merhin sind auch bei einem unentschuldigten Fernbleiben eines Arbeitneh- mers von der Arbeit – wie ganz allgemein bei der Beurteilung des vorge- worfenen Fehlverhaltens – die Umstände des Einzelfalls zu betrachten und verbietet sich eine schematische Fallbeurteilung (BGE 142 III 579 E. 4.2, 108 II 301 E. 3b). 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz stellte ferner fest, der Kläger bestreite nicht, für die G._____ GmbH gemäss den Angaben in der Klageantwort Ziff. 3 (act. 22 ff.) tätig -8- gewesen zu sein. Nicht bestritten sei ferner, dass der Kläger für die Ver- träge im Namen der G._____ GmbH und in anderen Belangen jeweils Mus- tervorlagen der Beklagten verwendet habe und beim Projekt in U._____ am 1. Oktober 2019 im Namen der G._____ GmbH eine Rechnung über Fr. 4'846.50 versendet habe (angefochtener Entscheid E. 4.1). Hiergegen bringt der Kläger in seiner Berufung nichts vor, vielmehr bestätigt er, mit der G._____ GmbH in einer Zusammenarbeit gestanden zu haben (Beru- fung Ziff. B/2.1, 2. Absatz und Ziff. B/2.3). 3.2.2. Die Vorinstanz konstatierte, dass sich die Parteien darüber uneinig seien, ob der Kläger diese Tätigkeiten im Wissen und auf Anweisung der Beklag- ten hin ausgeführt habe (angefochtener Entscheid E. 4.1). Sowohl der Zeuge D._____ als auch der Zeuge E._____ wie auch die Beklagte hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie nicht gewusst hätten, dass der Klä- ger für die G._____ GmbH gearbeitet habe, soweit sie diese Gesellschaft überhaupt gekannt hätten. Auch den Replikbeilagen 1–3 lasse sich weder entnehmen, dass diese von der Beklagten stammten, noch dass diese der Beklagten bekannt gewesen wären. Im Gegenteil, die Replikbeilage 2 stamme von der G._____ GmbH und sei als streng vertraulich eingestuft worden. Die Replikbeilage 3 scheine weiter von "[…]" zu stammen. Der Kläger könne deshalb nichts aus diesen Dokumenten zu seinen Gunsten ableiten. Demnach sei erwiesen, dass die Tätigkeit des Klägers für die G._____ GmbH nicht mit D._____, E._____ oder K._____ und damit mit einem Organ der Beklagten abgesprochen gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 4.6). Der Kläger habe also ohne Absprache mit der Beklagten mehrfach im Na- men der G._____ GmbH Offerten für Glasfasernetz-Projekte verschickt. Dabei habe er für die Offerten Muster der Beklagten verwendet und somit im Namen einer anderen Gesellschaft dieselben Produkte angeboten, wie es die Beklagte tue. Der Kläger habe damit eine konkurrenzierende Tätig- keit ausgeübt. Diese konkurrenzierende Tätigkeit stelle eine schwere Ver- letzung der Treuepflicht gegenüber der Beklagten dar. Eine ordentliche Kündigung hätte das Arbeitsverhältnis erst in zweieinhalb Monaten been- det. Während dieser Zeit hätte die Beklagte die Tätigkeit des Klägers dau- ernd überprüfen müssen, um sicherzustellen, dass er tatsächlich für die Beklagte arbeite und keiner konkurrenzierenden Tätigkeit mehr nachgehe. Da es sich beim Kläger um ein Geschäftsleitungsmitglied und Teamverant- wortlichen gehandelt habe, könne dies von der Beklagten nicht verlangt werden. Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei für die Beklagte unter diesen Umständen nicht zumutbar und die fristlose Kündigung ge- rechtfertigt gewesen (angefochtener Entscheid E. 5.2). -9- 3.2.3. Der Kläger bringt hiergegen zunächst vor, sein Engagement für die G._____ GmbH sei kein Geheimnis gewesen. D._____ (ehemaliges Ver- waltungsratsmitglied der Beklagten) habe ausgesagt, die Beklagte habe zum Aufbau eines Netzes nicht alles abdecken können und sei vor allem bei der Finanzierung auf einen Spezialisten angewiesen gewesen. Die Kunden hätten im Rahmen der Vertragsverhandlungen vom Anbieter einen einheitlichen und geschlossenen Auftritt erwartet. D._____ sei denn auch mit dem Kläger bei mindestens zwei Gemeinden zusammen mit dem Ge- schäftsführer der G._____ GmbH aufgetreten. Anlässlich der Hauptver- handlung vom 8. August 2022 habe der Kläger detailliert und nachvollzieh- bar über die Zusammenarbeit der Beklagten mit der für die Finanzierung zuständigen G._____ GmbH Auskunft gegeben. Mit diesen Aussagen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt (Berufung Ziff. B/2.4). Damit argumentiert der Kläger wiederum am vorinstanzlichen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz stellte nämlich in tatsächlicher Hinsicht fest, dass weder der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten (E._____) noch deren aktueller Geschäftsführer (K._____) die G._____ GmbH bis zum 6. Februar 2020 gekannt hätten. Zwar habe das ehemalige Verwaltungsratsmitglied der Beklagten (D._____) die G._____ GmbH gekannt. Seines Wissens sei der Kläger aber nicht in die G._____ GmbH involviert gewesen, er habe dem Kläger auch nie die Bewilligung erteilt, für einen Konkurrenten arbeiten zu dürfen. Zwar sagte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren Gegentei- liges aus. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in Wür- digung dieser Beweisergebnisse zum Schluss gelangte, es sei erwiesen, dass die Tätigkeit des Klägers für die G._____ GmbH nicht mit D._____, E._____ oder K._____ und damit mit einem Organ der Beklagten abge- sprochen gewesen sei. Da der vom Kläger zusätzlich angerufene Zeuge, F._____ (Geschäftsführer der G._____ GmbH), keine Stellung innerhalb der Beklagten hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht er- läutert, inwiefern seine Zeugenbefragung an der vorinstanzlichen Beweis- würdigung etwas hätte ändern können, sodass diese zu Recht von einer solchen absah. Der Kläger argumentiert weiter, die Organigramme (Replikbeilagen 1–3) seien der Beklagten bekannt gewesen; aus dem Umstand, wonach dem Geschäftsführer der Beklagten, K._____, diese Organigramme nicht be- kannt gewesen seien und er den gemeinsamen Auftritt mit der G._____ GmbH nicht gekannt habe, könne nicht geschlossen werden, dass der Klä- ger heimlich eine Arbeitsleistung zugunsten eines Dritten verrichtet hätte (Berufung Ziff. B/2.4). Damit gibt der Kläger einmal mehr bloss seine An- sicht der Dinge wieder, ohne sich mit den anderslautenden Feststellungen der Vorinstanz auseinander zu setzen. Die Vorinstanz hat denn auch gar nicht festgestellt, dass aus den Organigrammen (Replikbeilagen 1–3) fliesse, dass der Kläger heimlich eine Arbeitsleistung zugunsten eines - 10 - Dritten verrichtet hätte. Vielmehr zog die Vorinstanz diesen Schluss bereits aus der Partei- und Zeugenbefragung von K._____, D._____ und E._____. Aus den Replikbeilagen 1–3 schloss die Vorinstanz einzig, dass diese nicht zugunsten der klägerischen Ansicht sprechen würden. Aus ihnen ergebe sich nämlich nicht, dass sie der Beklagten bekannt gewesen wären und sie stammten auch nicht von dieser. 3.3. Weiter macht der Kläger geltend, es sei nicht aussergewöhnlich, dass er bei Offerten oder diesbezüglicher Korrespondenz mit möglichen Kunden auf Briefpapier der G._____ GmbH aufgetreten sei, weil im Verkauf als Konsortium zusammen aufgetreten werde. Das Motiv sei immer gewesen, für die Beklagte Aufträge zu generieren (Berufung Ziff. B/2.3). Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden, zumal die Behaup- tung, die Beklagte und die G._____ GmbH seien im Verkauf als Konsortium aufgetreten, im Berufungsverfahren neu ist. Weder bringt der Kläger vor, weshalb dieses unechte Novum zulässig wäre noch ist ersichtlich, weshalb der Kläger dieses trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können. Im Übrigen behauptet der Kläger auch nicht sub- stantiiert, inwiefern die Kundenakquise für die G._____ GmbH tatsächlich auch zu einem Auftrag für die Beklagte geführt hätte oder hätte führen kön- nen. 3.4. Der Kläger argumentiert auch, die Beklagte könne nicht aufzeigen, wie er ihr mit seinem Verhalten einen Schaden hätte verursachen sollen. Die Be- klagte bringe nicht vor, ihr sei durch das klägerische Verhalten ein Gewinn entgangen bzw. der Kläger hätte sich dadurch bereichert (Berufung Ziff. B/2.4). Allerdings ist nicht erkennbar, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. Art. 337 OR einen eigentlichen Schaden im Rechtssinne seitens der kündigenden Partei voraussetzen würde. Zentral ist vielmehr die Frage, in- wieweit das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien durch das Verhal- ten der fristlos gekündigten Partei geschädigt wurde (BGE 142 III 579 E. 4.2). Demgemäss führte das Bundesgericht auch schon aus, nicht die Höhe des Schadens, sondern der damit verbundene Treuebruch sei ent- scheidend (Urteil des Bundesgerichts 4A_395/2015 vom 2. November 2015 E. 3.6). 3.5. Ferner macht der Kläger geltend, er sei keiner konkurrenzierenden Tätig- keit nachgegangen (Berufung Ziff. B/1 i.f.). Die Beweislast für eine konkur- renzierende Tätigkeit liege bei der Beklagten (Berufung Ziff. B/2.1). Die G._____ GmbH biete auch kein zur Beklagten identisches Produkt an. Die - 11 - irrige Vorstellung der Vorinstanz, wonach der Kläger die Beklagte konkur- renziert hätte, hätte bereits mit wenigen Fragen an den Zeugen, F._____, korrigiert werden können, weshalb dieser noch zu befragen sei (Berufung Ziff. B/2.4). Auch dieses Argument fällt indessen in sich zusammen: Der Kläger bean- standet nämlich die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach er für die Offerten im Namen der G._____ GmbH Muster der Beklagten verwendet hatte. Daraus folgt, dass die Beklagte für jene Leistungen, die der Kläger im Namen der G._____ GmbH angeboten hatte, Musterdokumente hatte und deshalb in diesem Bereich auch tätig war bzw. dieselben oder zumin- dest ähnliche Leistungen wie die G._____ GmbH anbot, woraus sich das Konkurrenzverhältnis ergibt. Weil nach dem Gesagten ein Beweisergebnis vorliegt, kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht auf die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB an (BGE 138 III 193 E. 6.1). Dass die angebotenen Leistungen für die Annahme einer Konkurrenzsituation zu 100 % identisch sein müssen, wie es der Kläger wohl anzunehmen scheint, ist nicht vorausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sind auch die vorinstanzli- chen Ausführungen des Klägers, wonach die G._____ GmbH nur ein not- wendiges Mittel gewesen sei, um für die Beklagte Aufträge zu erhalten bzw. die Kunden, die über die G._____ GmbH generiert worden seien, gleich- zeitig potentielle Kunden für die Beklagte wären (act. 45), nicht verständ- lich, jedenfalls aber nicht substantiiert, sodass es diesbezüglich gar nicht zu einer Beweisabnahme kommen kann bzw. konnte (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 4A_342/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.1.1, wonach das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern diese voraussetzt). Dass die vorliegende konkurrenzierende Tätigkeit des Klägers keinen wich- tigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S.v. Art. 337 OR darstellen würde, die Vorinstanz diesbezüglich das Recht also falsch angewendet hätte, macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Schliesslich handelte es sich beim Kläger um ein Geschäftsleitungsmitglied, bei welchen aufgrund ihrer besonderen Stellung im Unternehmen, des ihnen entgegengebrach- ten besonderen Vertrauens und der von ihnen wahrgenommenen Verant- wortung eine strengere Beurteilung vorzunehmen ist (BGE 130 III 28 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_105/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 3.2.1, 4A_476/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 3.1). 3.6. Schliesslich macht der Kläger geltend, die Beklagte hätte zu beweisen ge- habt, dass sie bis kurz vor dem 10. Februar 2020 keine Kenntnisse davon gehabt habe und auch nicht über einfaches Recherchieren hätte Kenntnis erlangen können, dass der Kläger für die J._____ AG in Liquidation (heute: gelöscht) und die L._____, […], […]in Liquidation ([…]) ein Engagement betrieben und er in einer Zusammenarbeit mit der G._____ GmbH - 12 - gestanden habe. Die Beklagte nutze regelmässig die Dienste von www.aaa-monitor.ch, sodass das Durchleuten von Unternehmen zum Ta- gesgeschäft der Beklagten gehöre (Berufung Ziff. B/2.1, 2. Absatz). Soweit der Kläger sich hierbei auf seine Tätigkeit für die J._____ AG in Liquidation (heute: gelöscht) bezieht, ist sein Vorbringen nicht nachvollzieh- bar: Diesbezüglich wird dem Kläger nicht sein generelles Engagement für diese Gesellschaft, die aus einem Handelsregistereintrag abgeleitet wer- den könnte, vorgeworfen, sondern sein konkretes Tätigwerden bei gleich- zeitiger Angabe, für die Beklagte im Home-Office zu arbeiten (vgl. vorne E. 3.1). Solches ist aus einem Registereintrag nicht ersichtlich. Hinsichtlich der klägerischen Tätigkeit für die G._____ GmbH ist sodann nicht erkenn- bar – und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt –, wie diese durch einfa- ches Recherchieren oder durch die Nutzung der Dienste von www.bbb-mo- nitor.ch hätte erkennbar sein können, zumal der Kläger für die G._____ GmbH nicht im Handelsregister eingetragen war. 3.7. Andere Rügen bringt der Kläger nicht vor, womit seine Berufung abzuwei- sen ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfah- ren von Fr. 61'050.10 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf ge- rundet Fr. 5'040.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und werden mit dem vom Kläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 9'564.50. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitin- stanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % anderseits auf gerundet Fr. 5'910.85 (= Fr. 9'564.50 x 0.8 x 0.75 x 1.03) festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, zumal die Be- klagte mehrwertsteuerpflichtig (https://www.uid.admin.ch/De- tail.aspx?uid_id=CHE-107.888.439) und damit auch vorsteuerabzugsbe- rechtigt ist (AGVE 2011, S. 465 f.). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'040.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'910.85 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 61'050.10. - 14 - Aarau, 26. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer