2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'970.00 werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'200.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)