4.2. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom Streitwert von Fr. 60'000.00 und einer Grundentschädigung von Fr. 9'470.00 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 50 % gemäss § 8 (Rechtsmittelverfahren) und einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % auf gerundet Fr. 4'200.00 festgesetzt. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.