4. 4.1. Ausgangsgemäss sind dem Beklagten die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 60'000.00 ist die obergerichtliche Spruchgebühr auf Fr. 4'970.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des Beklagten muss als von Anfang an offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auch sein mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 erneut gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO).