3. Die prozessualen Anträge des Beklagten (vgl. Eingabe vom 3. Dezember 2024) sind gegenstandslos geworden, nachdem das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts vom 26. September 2024, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden war, nicht eingetreten ist.