2.4. Zusammengefasst gelingt dem Beklagten der ihm obliegende Beweis, dass zwischen ihm und den anderen Miteigentümern eine Vereinbarung getroffen worden ist, wonach er ab seinem Auszug keinen seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Beitrag an die gemeinschaftlichen Kosten mehr zu leisten hätte, nicht. Damit gilt die für die Zeit nach dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Liegenschaft die Kostentragung nach Art. 649 Abs. 1 ZGB. Die Berufung ist folglich abzuweisen.