behauptete Vereinbarung über die Kostenverteilung unbewiesen bleibt und keine andere Vereinbarung behauptet wird, gilt die dispositive gesetzliche Regelung von Art. 649 Abs. 1 ZGB, wonach sich die Miteigentümer an den gemeinschaftlichen Kosten im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu beteiligen haben.