In der Gesamtbetrachtung erscheint es so, als dass – wie der Beklagte teilweise selbst geltend macht – über die Kostenfrage anlässlich des Auszugs der Beklagten nicht wirklich gesprochen wurde und auch keine konkreten Vereinbarungen getroffen wurden (vgl. Berufung S. 5 ff.). Vor diesem Hintergrund eine konkludente Vereinbarung zwischen den Miteigentümern, wonach sich der Beklagte an den gemeinschaftlichen Kosten nicht mehr beteiligen müsse, abzuleiten, geht aber zu weit, zumal Art. 649 Abs. 1 ZGB ausdrücklich eine allein vom Miteigentumsanteil abhängige Kostentragungsregelung statuiert. Nachdem die vom Beklagten -7-