Einerseits bleibt unklar, ob diese Behauptung tatsächlich zutrifft, zumal auch diesbezüglich der Beweis offenbleibt und der Beklagte selbst einräumt, es hätten gewisse Gespräche stattgefunden (vgl. Berufung S. 5). Andererseits kann auch daraus – insbesondere, wenn man bedenkt, dass es sich um eine Streitigkeit unter Familienmitgliedern handelt – nicht auf einen konkludenten Verzicht einer weiteren Beteiligung an den Kosten geschlossen werden, zumal der Beklagte seinen Miteigentumsanteil nicht etwa abgetreten hatte.