Auch das Argument, dass die Parteien ihn bis zur Einleitung der Betreibung im Frühling 2019 nie zur Zahlung aufgefordert hätten, vermag die Position des Beklagten nicht zu stärken. Einerseits bleibt unklar, ob diese Behauptung tatsächlich zutrifft, zumal auch diesbezüglich der Beweis offenbleibt und der Beklagte selbst einräumt, es hätten gewisse Gespräche stattgefunden (vgl. Berufung S. 5).