Dass sie mit einer freiwilligen Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen aus dem Miteigentum nicht mehr gerechnet haben, bedeutet indessen nicht, dass sie darauf verzichtet hätten. Zwar lässt sich auch diese Version der Geschehnisse nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen. Jedoch vermögen die vom Beklagten dargebotenen Belege die von ihm behauptete (konkludente) Vereinbarung unter den gegebenen Umständen nicht zu beweisen. Auch das Argument, dass die Parteien ihn bis zur Einleitung der Betreibung im Frühling 2019 nie zur Zahlung aufgefordert hätten, vermag die Position des Beklagten nicht zu stärken.