Vor dem Hintergrund, dass der Beklage – wie er selbst ausführt – die Liegenschaft im Streit verlassen hat (vgl. Berufung S. 5) und in der Vergangenheit nicht immer zuverlässig war, was die Zahlungen betrifft, kann die Anpassung der Daueraufträge und die Entlassung aus dem Hypothekarvertrag auch darin begründet gewesen sein, dass die Parteien die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten sicherstellten wollten, während sie mit einer rechtzeitigen Zahlung des Beklagten nicht mehr gerechnet haben. Dass sie mit einer freiwilligen Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen aus dem Miteigentum nicht mehr gerechnet haben, bedeutet indessen nicht, dass sie darauf verzichtet hätten.