edierten Kontoauszüge), deutet nicht zwangsläufig darauf hin, dass auf eine weitere Kostenbeteiligung des Beklagten verzichtet worden wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Beklage – wie er selbst ausführt – die Liegenschaft im Streit verlassen hat (vgl. Berufung S. 5) und in der Vergangenheit nicht immer zuverlässig war, was die Zahlungen betrifft, kann die Anpassung der Daueraufträge und die Entlassung aus dem Hypothekarvertrag auch darin begründet gewesen sein, dass die Parteien die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten sicherstellten wollten, während sie mit einer rechtzeitigen Zahlung des Beklagten nicht mehr gerechnet haben.