Was namentlich seine Entlassung aus dem Hypothekarkredit anbelangt (vgl. Beilage zur Eingabe vom 10. Februar 2021), kann entgegen dem Beklagten nichts betreffend Vereinbarung einer Kostentragungsregelung abgeleitet werden, zumal die Hypothekarverträge das Rechtsverhältnis zwischen der Bank als Kreditgeberin und den Miteigentümern als Kreditnehmern betreffen, während von der Regelung betreffend Tragung der gemeinschaftlichen Kosten einzig die Miteigentümer untereinander tangiert sind. Auch dass die monatlichen Einzahlungen auf das Liegenschaftskonto nach dem Auszug des Beklagten angepasst worden sind (vgl. dazu die von der Vorinstanz