Daran ändern auch die weiteren vom Beklagten vorgebrachten Begleitumstände nichts. Der Partei- und Zeugenbefragung ist bereits aufgrund der Befangenheit der Beteiligten wenig Aussagekraft für den Bestand einer entsprechenden Vereinbarung beizumessen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.4). Sodann vermögen weder seine Entlassung aus dem Hypothekarvertrag als Schuldner noch die Anpassung der Daueraufträge auf das Liegenschaftskonto mit hinreichender Überzeugung -6-