Fest steht sodann, dass die Parteien zu keinem Zeitpunkt schriftlich vereinbart haben, dass der Beklagte sich fortan nicht mehr an den Kosten zu beteiligen hätte. Entgegen dem Beklagten ist auch nicht darauf zu schliessen, dass die übrigen Miteigentümer allein aufgrund des Auszugs des Beklagten aus der Liegenschaft – bei unveränderten Eigentumsverhältnissen – sowie entgegen der im Gesetz vorgesehenen Kostenbeteiligung, die nur auf die Eigentumsverhältnisse abstellt, nicht aber, ob der Eigentümer eine Liegenschaft auch selbst bewohnt, konkludent auf die weitere Beitragspflicht verzichtet hätten.