Es ist unbestritten bzw. gestützt auf die eingereichten Grundbuchauszüge erstellt, dass der Beklagte nach wie vor Miteigentümer zu 1/5 am streitgegenständlichen Grundstück ist (vgl. Klagebeilage 2). Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren ist sodann nicht mehr strittig, dass der Beklagte, als er noch in der Liegenschaft wohnte, sich an den Kosten beteiligt hatte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2.4). Fest steht sodann, dass die Parteien zu keinem Zeitpunkt schriftlich vereinbart haben, dass der Beklagte sich fortan nicht mehr an den Kosten zu beteiligen hätte.