2.3. Dieser Beweis gelingt dem Beklagten auch nach Auffassung des Obergerichts nicht. Ob der Nachweis einer entsprechenden (konkludenten) Abmachung als erbracht anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Regelbeweismass des strikten Beweises. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.2.1).