344). Daraus folgt jedoch entgegen dem Dafürhalten des Beklagten weder, dass man auch den Beklagten von der Kostentragungspflicht befreit hätte, noch, dass in Umkehr der Beweislast der Kläger eine Vereinbarung der Kostentragung nach den Regeln von Art. 649 Abs. 1 ZGB zu beweisen hätte. Ohnehin sind sich die Parteien implizit darüber einig, dass diese Regelung nach dem Auszug des Beklagten im April 2012 nicht mehr galt, zumal der Kläger vom Beklagten 20 % (und nicht etwa 25 %) der Kosten verlangt und der Beklagte bestreitet, diesen Anteil zu schulden. Entsprechend bleibt es dabei, dass der Beklagte die behauptete Vereinbarung zu beweisen hat, wonach er keine Beiträge mehr schulde.