Entgegen seinem Dafürhalten im Berufungsverfahren und mit der Vorinstanz ist er für eine entsprechende Vereinbarung beweispflichtig. Zwar ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Miteigentümer bereits vor dem Auszug des Beklagten von der gesetzlichen Regelung in Art. 649 Abs. 1 ZGB insofern abgewichen sind, als dass die Mutter – obwohl selbst Miteigentümerin zu 1/5 – keine Beiträge an die Kosten der gemeinsam bewohnten Liegenschaft bezahlt habe bzw. man die Kosten nicht durch fünf, sondern durch vier geteilt habe (act. 275; -5-