Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich bei seinem Auszug konkludent darauf geeinigt, dass er sich nicht mehr an den Kosten beteiligen müsse (act. 101; 115). Entgegen seinem Dafürhalten im Berufungsverfahren und mit der Vorinstanz ist er für eine entsprechende Vereinbarung beweispflichtig.