Der Beklagte rügt im Berufungsverfahren die vorinstanzliche Beweislastverteilung sowie die Beweiswürdigung (vgl. Berufung S. 3 ff.). 2.2. Die in Art. 649 Abs. 1 ZGB vorgesehene Kostentragungsregelung ist dispositiver Natur. Sie kann unter Zustimmung aller Miteigentümer abgeändert werden und ist dabei an keine Form gebunden. Das Vorliegen einer von Art. 649 Abs. 1 ZGB abweichenden Vereinbarung ist von derjenigen Partei zu behaupten sowie im Bestreitungsfall zu beweisen, welche sich darauf beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_29/2025 vom 16. April 2025 E. 3.1; BRUNNER/WICHTERMANN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 649 ZGB).