2. 2.1. Der Kläger, der sich die Ansprüche der übrigen Miteigentümer hat abtreten lassen, stützt seinen Anspruch auf Art. 649 Abs. 1 ZGB. Dieser Bestimmung zufolge werden die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen, im Verhältnis ihrer Anteile getragen, wo es nicht anders bestimmt ist. Während der Beklagte sich auf den Standpunkt stellt, es sei vereinbart worden, dass er nach seinem Auszug nichts mehr bezahlen müsse, erachtete die Vorinstanz den ihm obliegenden Beweis einer entsprechenden, vom Kläger bestrittenen Vereinbarung unter den Miteigentümern als nicht erstellt und hiess die Klage gut.