1. Die Parteien sind zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder zu je einem Fünftel Miteigentümer des Grundstücks B mit dem vom Kläger, den Eltern und dem Bruder bewohnten Gebäude an der Q-Strasse in R._____. Der Beklagte ist im April 2012 aus der Liegenschaft ausgezogen. Umstritten ist, ob der Beklagte sich auch nach seinem Auszug an den Kosten der Liegenschaft zu beteiligen hat.