3. 3.1. Mit Berufung vom 20. September 2024 beantragte der Beklagte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter Auferlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens an den Kläger. 3.2. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das Obergericht das vom Beklagten gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_571/2024 vom 4. Dezember 2024 nicht ein.