2.5. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Muri vom 26. April 2021 wies dieses das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid ZOR.2021.26 vom 22. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat. -3- 2.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2023 wurden die Parteien, die übrigen Miteigentümer sowie eine weitere Person befragt.