2.2. Nachdem der Beklagte mit Eingabe vom 13. März 2020 die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Muri bestritten hatte, trat dieses mit Entscheid vom 9. Juni 2020 auf die Klage ein. Die dagegen vom Beklagen erhobene Berufung wies das Obergericht mit Urteil ZOR.2020.44 vom 15. September 2020 ab. Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_905/2020 vom 3. November 2020 nicht ein.