3. Das Gesuch des Beklagten, den Kläger zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren zu verpflichten, wird abgewiesen. 4. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und lic. iur. Peter Krebs, Fürsprecher, Baden, wird zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'250.00 auferlegt. Der Kostenanteil des Beklagten wird aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtpflege unter dem Vorhalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.