8.2. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Berufung vom 19. September 2024 bestand, nachdem der Beklagte seit Ende Juli 2024 sich nicht mehr in einer Ausbildung befand, keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers mehr (vgl. oben E. 3 und 5). Dementsprechend entfällt auch die Grundlage dafür, ihn zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten. Dieser Antrag ist daher abzuweisen. 9. Der Beklagte beantragt (eventualiter) im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Die Voraussetzungen dafür richten sich nach Art. 117 f. ZPO und sind erfüllt. Das Obergericht erkennt: