Der Kläger obsiegt demgegenüber mit seiner Anschlussberufung insoweit, als ab 1. August 2024 seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Beklagten (vorläufig) sistiert wird. Mit Blick auf diesen Prozessausgang sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteien haben ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 8. 8.1. Im Weiteren beantragt der Beklagte mit seiner Berufung, der Kläger sei zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss für die Gerichts- und Parteikosten zu bezahlen.