6. 6.1. Die Vorinstanz hat ihre Verfahrenskosten den Parteien je hälftig auferlegt und sie je ihre eigenen Parteikosten tragen lassen (Dispositiv-Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Entscheids). Beide Parteien verlangen im Berufungsverfahren die Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung je zu ihren Gunsten. 6.2. Die Vorinstanz begründete die Kostenverteilung gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO mit dem Verfahrensausgang: Im Grundsatz habe der Kläger eine hälftige Reduktion der bestehenden Unterhaltsbeiträge erwirkt, weshalb eine je hälftige Kostentragung angemessen sei (angefochtener Entscheid E. III.).