In der Whatsapp-Kommunikation mit dem Kläger im August und September 2024 (Berufungsantwortbeilage 3 S. 4) berichtete der Beklagte, in keiner guten Verfassung, unter Druck, depressiv und überfordert zu sein. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine Ausbildung nicht aus Unlust oder fehlendem Ausbildungswillen, sondern infolge psychischer Probleme unterbrochen hat. Dementsprechend ist die Unterhaltspflicht des Klägers nur zu sistieren und nicht definitiv aufzuheben. - 16 -