5.4. Der Kläger gesteht im Grundsatz zu, dass seine Unterhaltspflicht nur zu sistieren und nicht endgültig aufzuheben ist, falls der Beklagte seine Ausbildung aus psychischen Gründen oder im Hinblick auf eine Neuorientierung unterbrochen hat (Anschlussberufung S. 14). Die Angaben des Beklagten, dass er den geplanten Ausbildungsweg (Weiterführung der Schule bis zum Abitur) aus psychischen Problemen abgebrochen hat, jedoch seine Ausbildung bloss bis zu seiner Stabilisierung unterbrechen möchte, sind glaubhaft. Der Beklagte wurde im Alter von 15 und von 16 Jahren je über ein halbes Jahr stationär psychiatrisch behandelt (Duplikbeilagen 4 und 5). Im Austrittbericht der D.__