Ein Ausbildungsabbruch lässt den Unterhaltsanspruch während einer neuen Ausbildung jedoch nicht erlöschen, wenn dieser nicht das Resultat fehlenden Willens resp. Fleisses bildet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Abbruch auf psychische Probleme zurückgeht, die im Zusammenhang mit familiären Konflikten stehen. Massgebend sind die konkreten Umstände (AESCHLIMANN / SCHWEIGHAUSER, in FamKommentar Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 62 zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; HAUSHERR / SPYCHER / BÄHLER, a.a.O., Kap. 6 N. 204; FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 22 zu Art. 277 ZGB).