5.3. Art. 277 Abs. 2 ZGB sieht Volljährigenunterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung vor. Die Erstausbildung eines Kindes ist abgeschlossen, wenn sie dem Kind die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit ermöglicht. Die Erlangung einer Maturität sowie ein anderer allgemeiner Schulabschluss gelten nicht als abgeschlossene Erstausbildung (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N. 245 f.). Einem Ausbildungsabschluss gleichgesetzt wird ein willkürlicher bzw. zurechenbarer Ausbildungsabbruch nach Volljährigkeit (FOUNTOULAKIS, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, , N. 13 zu Art. 277 ZGB).