5.2. Der Beklagte hat zwar im Sommer 2024 in Deutschland den Schulabschluss der "Mittleren Reife" erlangt, aber danach nicht, wie geplant, die Schule mit der Zielsetzung des Abiturs fortgesetzt. Er führt dazu aus, er habe sich mit den Prüfungen zur "Mittleren Reife" extrem schwer getan und habe sich deshalb zu unsicher gefühlt, um das Abitur zu machen. Er habe sich kurzfristig dazu entschieden, sich eine Auszeit von einem Jahr zu nehmen. Er sei psychisch in keiner guten Verfassung und brauche die Auszeit, um sich zu stabilisieren.