wieder) gut kennt und von dem er zumindest aufgrund des vorliegenden Verfahrens weiss, dass er in der Vergangenheit grosse psychische Probleme mit zwei mehrmonatigen stationären Aufenthalten hatte (vgl. Duplikbeilagen 4 und 5) – zu spüren. Bereits am 8. Juli 2024 teilte er seinem Sohn mit, "so brauchen wir auch nicht weiter machen" (Berufungsantwortbeilage 1 S. 2). Auch scheinen die (wohl gut gemeinten, aber doch sehr fordernden) Ratschläge des Klägers aufgrund des (noch) weitgehend fehlenden Beziehungsverhältnisses dem Aufbau eines solchen kaum zuträglich (vgl. E-Mail vom 25. Juli 2024, Berufungsantwortbeilage 2;