Diese für den Beklagten eher langen Ausführungen veranlassten den Kläger zur (eher kurzen) Bemerkung, "Ich glaub, dann lass ich Dich mal besser in Ruhe", worauf der Beklagte zurückschrieb, "tut mir leid aber ich bin einfach in keiner guten verfassung" (Berufungsantwortbeilage 3 S. 3). Nicht nur bei dieser Gelegenheit ist eine nicht unerhebliche Ungeduld des Klägers gegenüber dem Beklagten – den er nicht (mehr bzw. noch nicht - 14 -