Zweitens ist dem Beklagten grundsätzlich beizupflichten, dass in Anbetracht der gesamten (während Jahren praktisch inexistenten gemeinsamen) Entwicklung, der Aufbau des Kontakts zwischen den Parteien wohl Zeit braucht, und zwar aufgrund seiner psychiatrischen Vorgeschichte mit mehrmonatigen stationären Aufenthalten (vgl. Duplikbeilagen 4 und 5) eher mehr als unter "gewöhnlichen Umständen". Zu erwähnen ist etwa folgende Antwort des Beklagten auf den Vorhalt des Klägers, seine Antworten seien einsilbig: