Es mag sein, dass sich der Kläger bei seiner Zurückhaltung von den Ausführungen des Bezirksgerichts Bremgarten, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 17. März 2016 leiten liess, dass im Fall der Eltern dem Familiengericht nichts anderes übrigbleibe, als zu "kapitulieren"; hoffentlich führe aber die Aufhebung sämtlicher (Kindeschutz-) Massnahmen zumindest zu einer Beruhigung der Situation; schliesslich bleibe zu hoffen, dass der Beklagte eines Tages von sich aus den Kontakt zum Kläger aufnehmen werde (Klage S. 5, act. 5 mit Hinweis vgl. Klagebeilage 3 S. 22. f.). Es - 12 -