kein grund zur sorge" reagierte. Auf die daraufhin gestellte Frage des Klägers nach einem Treffen reagierte der Beklagte mit einem simplen "warum?", worauf der Kläger seinen Wunsch nach einem Wiedersehen begründete. Darauf reagierte der Kläger nicht mehr (Klageantwortbeilage 2). Der nächste (wiederum schriftliche) Kontaktaufnahme des Klägers erfolgte erst auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Beklagten. Am 21. Juli 2022, d.h. am Vortag von dessen 18. Geburtstag, verfasste der Kläger folgendes (maschinenschriftliches) Schreiben an diesen (Klageantwortbeilage 4): " Lieber B._____