überwiegenden persönlichen Interessen des Beklagten ersichtlich, welche einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs entgegenstünden. Durch die hälftige Herabsetzung werde der Mitverantwortung des Beklagten für den anhaltenden Kontaktabbruch zwischen den Parteien genügend Rechnung getragen (E. II./ 5 und 6 des angefochtenen Entscheids).