Zu diesem Zweck sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem Beklagten würden durch die Herabsetzung keine Nachteile erwachsen, welche er nicht durch Unterhaltsleistungen seiner Mutter oder die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit ausgleichen könnte. Auch eine Reduktion der Lebenshaltungskosten (insb. der Wohnkosten) wäre in Betracht zu ziehen. Es seien keine - 10 -